Recht
Nothilfe mit Pfefferspray: Darf ich einen anderen Menschen verteidigen?
Ja. Das deutsche Notwehrrecht schützt nicht nur die eigene Person. § 32 StGB erlaubt grundsätzlich auch die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen Menschen abzuwenden. Diese Verteidigung eines Dritten wird als Nothilfe bezeichnet.
Kurzantwort: Ja. Das deutsche Notwehrrecht schützt nicht nur die eigene Person. § 32 StGB erlaubt grundsätzlich auch die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen Menschen abzuwenden. Diese Verteidigung eines Dritten wird als Nothilfe bezeichnet.
Ob der Einsatz von Pfefferspray im konkreten Fall gerechtfertigt ist, hängt jedoch – genauso wie bei eigener Notwehr – von der tatsächlichen Situation ab.
Rechtsstand geprüft: 12. August 2026
Was bedeutet Nothilfe?
Nothilfe ist kein eigener Straftatbestand und auch keine Sondererlaubnis für Pfefferspray.
Sie ist Bestandteil des Notwehrrechts.
§ 32 Absatz 2 StGB definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff:
von sich oder einem anderen
abzuwenden.
Damit kann grundsätzlich auch eine dritte Person geschützt werden.
Beispiel
Eine Person wird unmittelbar körperlich angegriffen.
Eine andere Person beobachtet den Angriff und greift ein, um den Angriff zu beenden.
Rechtlich kann dies Nothilfe sein, sofern tatsächlich die Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen.
Entscheidend ist nicht, ob Helfer und angegriffene Person miteinander verwandt oder bekannt sind.
Welche Voraussetzungen gelten?
Auch bei Nothilfe muss insbesondere ein:
gegenwärtiger
rechtswidriger
Angriff
vorliegen.
Die Verteidigung muss außerdem erforderlich und geboten sein.
Nothilfe bedeutet deshalb nicht:
„Wenn ich glaube, dass zwei Menschen Streit haben, darf ich sofort Pfefferspray einsetzen.“
Die konkrete Lage ist entscheidend.
Warum kann eine Situation schwer einzuschätzen sein?
Von außen ist möglicherweise nicht sofort erkennbar:
- Wer hat den Konflikt begonnen?
- Ist der Angriff noch gegenwärtig?
- Wird tatsächlich angegriffen oder verteidigt sich eine Person?
- Ist bereits Polizei oder Sicherheitspersonal tätig?
Wer eingreift, sollte deshalb berücksichtigen, dass eine unvollständig wahrgenommene Situation rechtlich anders sein kann als zunächst angenommen.
Darf Pfefferspray zur Nothilfe eingesetzt werden?
Pfefferspray ist kein automatisch zulässiges Nothilfemittel.
Liegt aber tatsächlich eine Nothilfelage vor, kann auch eine Verteidigung mit einem Abwehrmittel nach den allgemeinen Regeln des § 32 StGB beurteilt werden.
Entscheidend sind insbesondere Art und Intensität des Angriffs sowie die konkrete Verteidigungssituation.
Wann endet die Nothilfe?
Wenn der rechtswidrige Angriff beendet ist, entfällt grundsätzlich auch die gegenwärtige Notwehrlage.
Wer einem bereits fliehenden ehemaligen Angreifer anschließend aus Rache Pfefferspray nachsprüht, verteidigt den anderen nicht mehr gegen einen gegenwärtigen Angriff.
Nothilfe ist Gefahrenabwehr – keine Bestrafung.
Häufige Irrtümer
„Notwehr gilt nur für mich selbst.“
Falsch.
§ 32 StGB nennt ausdrücklich die Verteidigung von sich oder einem anderen.
„Ich darf bei jedem Streit Pfefferspray einsetzen.“
Falsch.
Es muss eine tatsächliche Notwehr-/Nothilfelage vorliegen.
„Ich darf nach Ende des Angriffs weiterhelfen, indem ich den Angreifer bestrafe.“
Nein.
Notwehr und Nothilfe dienen der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich eine fremde Person verteidigen?
Grundsätzlich kann § 32 StGB auch die Verteidigung einer anderen Person rechtfertigen.
Muss ich die angegriffene Person kennen?
Nein. Das Gesetz beschränkt Nothilfe nicht auf Familienangehörige oder Bekannte.
Darf ich Pfefferspray verwenden?
Das hängt von der konkreten Situation und insbesondere von Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung ab.
Was passiert, wenn der Angriff schon beendet ist?
Dann fehlt grundsätzlich die für Notwehr erforderliche Gegenwärtigkeit des Angriffs.
Fazit
Nothilfe bedeutet:
Notwehr zugunsten eines anderen Menschen.
Für Pfefferspray gelten dabei keine Sonderregeln.
Entscheidend bleiben die Voraussetzungen des § 32 StGB.
Primärquelle: § 32 StGB
Rechtsstand geprüft: 12. August 2026
Quellen
- § 32 StGB – Notwehr — Gesetze im Internet