Recht
Pfefferspray bei Veranstaltungen: Was ist erlaubt?
§ 42 WaffG verbietet Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen grundsätzlich das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG. Ein Tierabwehrspray, das rechtlich keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist, muss davon unterschieden werden.
Unabhängig vom Waffenrecht können Veranstalter Pfefferspray, Reizgas, Spraydosen oder andere Gegenstände über ihre Zutrittsbedingungen verbieten.
Rechtsstand geprüft: 12. August 2026
Welche Veranstaltungen nennt das Gesetz?
§ 42 WaffG nennt insbesondere:
- öffentliche Vergnügungen,
- Volksfeste,
- Sportveranstaltungen,
- Messen,
- Ausstellungen,
- Märkte,
- ähnliche öffentliche Veranstaltungen.
Die Vorschrift gilt ausdrücklich auch bei bestimmten Veranstaltungen, für die Eintritt verlangt wird.
Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche sowie Tanzveranstaltungen werden ebenfalls erfasst.
Was ist dort verboten?
Teilnehmer dürfen grundsätzlich keine Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG führen.
Für Messer enthält § 42 inzwischen ebenfalls umfangreiche Regelungen.
Für Pfefferspray muss deshalb zunächst gefragt werden:
Ist das konkrete Produkt überhaupt eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
Ein Tierabwehrspray außerhalb des Waffengesetzes hat eine andere Ausgangslage als ein waffenrechtlich erfasstes Reizstoffsprühgerät.
Darf der Veranstalter trotzdem Tierabwehrspray verbieten?
Ja, das kann über Zutrittsbedingungen beziehungsweise Hausrecht relevant werden.
Ein Veranstalter muss nicht jeden Gegenstand zulassen, dessen Besitz außerhalb der Veranstaltung legal ist.
Deshalb sollten Besucher vorab insbesondere die:
Hausordnung
Stadionordnung
oder
Festival-/Veranstaltungsbedingungen
prüfen.
Was passiert bei der Einlasskontrolle?
Veranstalter können den Zutritt von der Einhaltung ihrer Bedingungen abhängig machen.
Wird ein nach der Hausordnung verbotener Gegenstand gefunden, kann beispielsweise der Zutritt verweigert werden.
Die konkrete Behandlung hängt von den Veranstaltungsbedingungen und der jeweiligen Situation ab.
Was gilt bei Volksfesten?
Volksfeste werden von § 42 WaffG ausdrücklich genannt.
Deshalb ist bei waffenrechtlich erfassten Gegenständen besondere Vorsicht erforderlich.
Auch hier können zusätzliche örtliche Regelungen gelten.
Was gilt im Stadion?
Sportveranstaltungen werden ebenfalls ausdrücklich von § 42 WaffG erfasst.
Darüber hinaus besitzen Stadien eigene Stadionordnungen, die häufig erheblich weitergehende Zutrittsregeln enthalten.
Was gilt auf Festivals und Konzerten?
Neben der gesetzlichen Rechtslage sind hier die Einlassbedingungen besonders wichtig.
Viele Veranstalter untersagen gefährliche Gegenstände, Reizstoffe oder Spraybehälter.
Häufig gestellte Fragen
Darf Pfefferspray auf ein Volksfest?
Die Antwort hängt von der rechtlichen Einordnung des konkreten Produkts und zusätzlichen örtlichen beziehungsweise veranstaltungsbezogenen Regeln ab.
Darf Tierabwehrspray auf ein Konzert?
Auch wenn ein Produkt außerhalb des Waffengesetzes liegt, kann der Veranstalter es über seine Zutrittsbedingungen untersagen.
Gilt § 42 auch bei Veranstaltungen mit Eintritt?
Ja. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass dies auch gilt, wenn für die Teilnahme Eintrittsgeld verlangt wird.
Darf Pfefferspray ins Kino?
§ 42 nennt auch Kinobesuche. Entscheidend ist wiederum die waffenrechtliche Einstufung des Gegenstands; Hausrecht kann zusätzlich gelten.
Fazit
Bei Veranstaltungen gelten zwei Ebenen:
Gesetz
§ 42 WaffG enthält besondere Verbote für Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen.
Veranstalter
Haus- und Zutrittsregeln können darüber hinaus weitere Gegenstände untersagen.
Deshalb sollte vor einer Veranstaltung immer die konkrete Veranstaltungsordnung geprüft werden.
Rechtsstand geprüft: 12. August 2026
§ 42 Abs. 1 WaffG nennt ausdrücklich Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte sowie Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und Tanzveranstaltungen. Gesetze im Internet
Quellen
- WaffG — Gesetze im Internet — BMI
- Waffengesetz (WaffG) – Anlage 1 — Gesetze im Internet
- § 42 WaffG – Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen; Waffenverbotszonen — Gesetze im Internet
- BKA Feststellungsbescheid Z-50 – Reizstoffsprühgerät / Tierabwehrgerät / Pfefferspray — Bundeskriminalamt