Recht

Pfefferspray in Bahn und ÖPNV: Was gilt 2026?

Für den öffentlichen Personenfernverkehr enthält § 42b WaffG inzwischen ein ausdrückliches Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG und von Messern. Das betrifft Verkehrsmittel des öffentlichen Personenfernverkehrs sowie seitlich umschlossene Einrichtungen wie Gebäude und Haltepunkte.

Bei Tierabwehrspray ist deshalb entscheidend, ob das konkrete Produkt überhaupt eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist.

Für den übrigen öffentlichen Personenverkehr können zusätzlich Verbotszonen nach § 42 WaffG, behördliche Regelungen und Beförderungsbedingungen gelten.

Was hat sich im Waffenrecht geändert?

Mit § 42b WaffG gibt es eine besondere Vorschrift für den öffentlichen Personenfernverkehr.

Das Gesetz verbietet dort grundsätzlich das Führen:

von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG

und

von Messern.

Wo gilt § 42b?

Erfasst werden Verkehrsmittel des öffentlichen Personenfernverkehrs.

Außerdem nennt das Gesetz seitlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere:

Gebäude

und

Haltepunkte.

Was bedeutet das für Pfefferspray?

Der Begriff „Pfefferspray“ allein beantwortet die Frage nicht.

Zuerst muss geklärt werden:

Ist das konkrete Produkt eine Waffe im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG?

Ein Tierabwehrspray, das außerhalb des Waffengesetzes liegt, besitzt eine andere rechtliche Ausgangslage als ein waffenrechtlich erfasstes Reizstoffsprühgerät.

Gibt es Ausnahmen?

§ 42b WaffG enthält bestimmte gesetzliche Ausnahmen.

Unter anderem verweist die Vorschrift auf bestimmte Fälle des § 42 WaffG.

Außerdem sieht sie eine Ausnahme für Personen vor, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn dies dem Zweck des Aufenthalts im Hausrechtsbereich dient oder damit zusammenhängt.

Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, muss im konkreten Fall geprüft werden.

Was ist mit Regionalbahn, Bus, U-Bahn und Straßenbahn?

Hier darf nicht einfach alles unter „Bahn“ zusammengefasst werden.

§ 42b bezieht sich ausdrücklich auf den öffentlichen Personenfernverkehr.

Für andere Bereiche des öffentlichen Personenverkehrs können insbesondere § 42 WaffG, landesrechtliche Verbotszonen, behördliche Anordnungen und Beförderungsbedingungen relevant sein.

Deshalb sollte jeweils das konkrete Verkehrsmittel und der konkrete Ort geprüft werden.

Können Verkehrsunternehmen zusätzliche Regeln festlegen?

Ja.

Neben dem Waffenrecht können Beförderungsbedingungen und Hausrecht relevant sein.

Deshalb ist die gesetzliche Zulässigkeit eines Gegenstands nicht automatisch gleichbedeutend damit, dass er nach den Beförderungsbedingungen eines Unternehmens mitgeführt werden darf.

Was gilt am Bahnhof?

Auch hier muss genau unterschieden werden.

§ 42b erfasst seitlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäude und Haltepunkte.

Darüber hinaus kann das Bundesinnenministerium für Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung weitere Waffen- und Messerverbote beziehungsweise Beschränkungen vorsehen.

Die Befugnisse der Bundespolizei zu entsprechenden Allgemeinverfügungen bleiben ebenfalls unberührt.

Häufig gestellte Fragen

Darf Pfefferspray im ICE mitgenommen werden?

Entscheidend ist zunächst, ob der konkrete Gegenstand eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist. § 42b verbietet solche Waffen grundsätzlich im öffentlichen Personenfernverkehr.

Gilt § 42b auch für Tierabwehrspray?

Nur wenn der konkrete Gegenstand als Waffe im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG einzustufen ist. Ein Tierabwehrspray außerhalb des Waffengesetzes besitzt eine andere Ausgangslage; zusätzliche Beförderungs- oder Hausregeln bleiben zu prüfen.

Gilt dieselbe Vorschrift in der U-Bahn?

§ 42b bezieht sich auf öffentlichen Personenfernverkehr. Für andere öffentliche Verkehrsmittel können andere gesetzliche und örtliche Regelungen gelten.

Kann die Bahn eigene Regeln haben?

Ja. Beförderungsbedingungen und Hausrecht können zusätzlich relevant sein.

Fazit

Seit Einführung des § 42b WaffG sollte bei Bahnreisen besonders genau unterschieden werden.

Entscheidend sind:

Art des Sprays

rechtliche Einstufung

Fern- oder Nahverkehr

konkreter Bahnhof beziehungsweise Bereich

und

Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens.

Eine alte Internetantwort wie „Pfefferspray darf problemlos in der Bahn mitgenommen werden“ ist deshalb keine ausreichende Rechtsauskunft.

§ 42b WaffG verbietet Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 und Messer im öffentlichen Personenfernverkehr und in seitlich umschlossenen Einrichtungen wie Gebäuden und Haltepunkten; zugleich enthält die Norm Ausnahmen und eine weitere Verordnungsermächtigung für Bahnanlagen des Bundes. Gesetze im Internet

Quellen