Recht
Notwehrexzess: Was bedeutet § 33 StGB?
§ 33 StGB betrifft Fälle, in denen jemand die Grenzen der Notwehr überschreitet. Das Gesetz bestimmt, dass der Täter nicht bestraft wird, wenn diese Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgt.
Kurzantwort: § 33 StGB betrifft Fälle, in denen jemand die Grenzen der Notwehr überschreitet. Das Gesetz bestimmt, dass der Täter nicht bestraft wird, wenn diese Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgt.
Das ist keine allgemeine Freikarte für übermäßige Gewalt.
Rechtsstand geprüft: 12. August 2026
Was sagt § 33 StGB?
Die Vorschrift lautet ihrem Kern nach:
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus:
Verwirrung
Furcht
oder
Schrecken,
so wird er nicht bestraft.
Das Gesetz stellt damit auf besondere psychische Ausnahmezustände ab.
Ist Notwehrexzess dasselbe wie Notwehr?
Nein.
Das ist ein entscheidender Unterschied.
§ 32 StGB
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig.
§ 33 StGB
Hier wurden die Grenzen der Notwehr gerade überschritten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Person jedoch nicht bestraft werden.
Deshalb sollte man nicht schreiben:
„Notwehrexzess ist erlaubt.“
Das wäre falsch.
Reicht Angst aus?
§ 33 nennt ausdrücklich Furcht.
Damit ist aber nicht jede beliebige Behauptung:
„Ich hatte Angst“
automatisch ausreichend.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt werden.
Was bedeutet Verwirrung?
Auch Verwirrung gehört ausdrücklich zu den sogenannten asthenischen Affekten, die § 33 nennt.
Ob die konkrete psychische Situation tatsächlich unter die Vorschrift fällt, ist eine Frage der Einzelfallprüfung.
Was bedeutet Schrecken?
Schrecken bezeichnet ebenfalls einen vom Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmezustand.
Gerade plötzliche, hochdynamische Angriffssituationen können psychologisch erhebliche Auswirkungen haben.
§ 33 bedeutet trotzdem nicht, dass jede Reaktion in einer solchen Situation automatisch entschuldigt wird.
Was ist mit Wut oder Rache?
§ 33 nennt:
Verwirrung, Furcht oder Schrecken.
Wut, Ärger oder der Wunsch nach Vergeltung stehen nicht in dieser gesetzlichen Aufzählung.
Deshalb darf der Notwehrexzess nicht als Rechtfertigung für eine nachträgliche Rachehandlung missverstanden werden.
Pfefferspray und Notwehrexzess
Beispielhaft kann sich eine rechtliche Frage stellen, wenn eine Person zwar zunächst in einer Notwehrsituation handelte, anschließend aber die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschritt.
Ob § 33 StGB dann eingreift, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Entscheidend sind insbesondere:
- tatsächliche Notwehrsituation,
- Art der Überschreitung,
- psychischer Zustand,
- Zusammenhang zwischen Zustand und Überschreitung.
Häufige Irrtümer
„Notwehrexzess bedeutet, dass alles erlaubt ist.“
Falsch.
Die Grenzen der Notwehr wurden gerade überschritten.
„Wer Angst hatte, wird automatisch nicht bestraft.“
Falsch.
Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im konkreten Fall erfüllt sein.
„§ 33 rechtfertigt die Tat.“
Nein.
Die Vorschrift betrifft das Absehen von Bestrafung bei einer Überschreitung aus den gesetzlich genannten Gründen.
„Wut ist dasselbe wie Furcht.“
Nein.
Das Gesetz nennt ausdrücklich Verwirrung, Furcht oder Schrecken.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Notwehrexzess?
Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr.
Wann wird ein Notwehrexzess nicht bestraft?
Wenn die Voraussetzungen des § 33 StGB erfüllt sind und die Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgte.
Ist die Handlung dann rechtmäßig?
§ 33 ist von der Rechtfertigung durch § 32 zu unterscheiden.
Kann Pfefferspray einen Notwehrexzess darstellen?
Eine konkrete Verteidigungshandlung mit Pfefferspray kann Gegenstand einer solchen Prüfung sein. Das lässt sich nur anhand des Einzelfalls beurteilen.
Fazit
§ 33 StGB ist eine enge Ausnahmevorschrift.
Sie sollte auf Pfefferspray.blog niemals als Erweiterung des Notwehrrechts dargestellt werden.
Primärquelle: § 33 StGB
Rechtsstand geprüft: 12. August 2026
Quellen
- § 33 StGB – Überschreitung der Notwehr — Gesetze im Internet
- § 32 StGB – Notwehr — Gesetze im Internet